Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf alle Verträge zwischen der Mela Technik GmbH, nachfolgend „Mela" genannt, und Kunden der Mela, nachfolgend "Käufer" genannt, über den Verkauf und die Lieferung von Produkten der Mela, nachfolgend "Waren“ genannt, neben den besonderen Bedingungen, die etwa in den Vertrag schriftlich aufgenommen werden. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Mela den Auftrag durch Übersendung einer Auftragsbestätigung an den Käufer oder durch mündliche Bestätigung des Auftrages annimmt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Mela. Die vorliegenden Geschäfts- und Lieferbedingungen haben Vorrang und schließen alle anderen Bedingungen aus, es sei denn, dass diese von Mela ausdrücklich akzeptiert wurden. Sollten einzelne Vorschriften des Vertrages unwirksam sein, wird hiervon die Verbindlichkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

2. Zwischenverkauf

2.1 Bis zur Bestätigung eines Angebots vom Käufer ist Mela berechtigt, über die angebotenen Waren Verträge mit Dritten abzuschließen mit der Wirkung, dass das Angebot an den Käufer hinfällig wird.

2.2 Mela hat nach Eingang der Angebotsbestätigung des Käufers diesem unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass das Angebot hinfällig geworden ist.

3. Preis

3.1 Der Preis für die Waren und die Kaution ist in der Auftragsbestätigung der Mela angegeben und versteht sich ausschl. MwSt., Steuern und sonstiger Abgaben.

3.2 Sämtliche Preise gelten zur Lieferung an den in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort.

3.3 Der Käufer ist dazu verpflichtet, Preisänderungen die infolge erhöhter Aufwendungen, die auf Änderungen von Wechselkursen, Zöllen, Steuern und Abgaben auf die Waren usw. zurückzuführen sind, zu akzeptieren.

4. Zahlung

4.1 Die Zahlung hat gemäß den auf der Rechnung angegebenen Bedingungen zu erfolgen.

4.2 Sämtliche Aufwendungen, darunter Bankspesen und sonstige Aufwendungen, die bei Kreditkäufen anfallen, gehen zu Lasten des Käufers.

4.3 Mela ist berechtigt, ab Fälligkeitstag Zinsen In Höhe von 1% pro Monat auf die jeweilige Restschuld zu berechnen, falls die Bezahlung nicht fristgerecht erfolgt.

4.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Mela eine Verrechnung vorzunehmen oder einen Teil des Rechnungsbetrages zurückzubehalten.

4.5 Werden geschuldete Beträge nicht fristgerecht bezahlt, so werden ungeachtet etwaiger früher vereinbarter Zahlungsbedingungen sämtliche offene Rechnungen zur umgehenden Zahlung fällig. In diesem Fall ist Mela außerdem berechtigt weitere Lieferungen einzustellen sowie aus ausstehenden Auftragen zu liefernde Waren zu stornieren.

5. Lieferung

5.1 Der Liefertermin ist nach bestem Wissen der Mela in Übereinstimmung mit den bei Angebotserteilung oder Vertragsabschluß vorliegenden Umständen anzugeben.

5.2 Soweit Lieferfristen vereinbart sind, beginnen diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung etwa vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben.

5.3 Mela ist bestrebt, jederzeit den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Da Verzug auf Umstände zurückzuführen sein können. auf die Mela nicht den alleinigen Einfluss hat, gilt ein Aufschub der Lieferfrist um bis zu 14 Tagen als in jeder Hinsicht fristgerechte Lieferung, so dass dem Käufer in diesem Falle keine Rechte aus fehlender Vertragserfüllung zustehen. Mela hat in den genannten Fällen dem Käufer Änderungen der Lieferfrist unverzüglich mitzuteilen.

5.4 Die Unterschrift des Käufers oder seines Vertreters auf dem Lieferschein von Mela gilt als Bestätigung der gelieferten Waren.

5.5 Der Gefahrenübergang für die Waren an den Käufer erfolgt bei der Lieferung an oder bei der Übernahme durch den Käufer.

5.6 Wird die Lieferung aufgrund vom Käufer zu vertretenden umständen (Gläubigerverzug) aufgeschoben, so erfolgt der Gefahrenübergang an den Käufer zu dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin. Der Käufer ist auch weiterhin verpflichtet, alle Zahlungen an Mela zu leisten, als sei die Lieferung zum vereinbarten Termin erfolgt.

5.7 Eventuelle erforderliche Schutzvorrichtungen für die gelieferten Produkte werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

5.8 Teillieferungen sind möglich.

5.9 Wird der Mela die ihr obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, gilt folgendes: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der Mela zurückzuführen, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch beschränkt sich jedoch auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung oder Leistung, welcher wegen Unmöglichkeit nicht geliefert oder geleistet werden kann. Über diese Grenze hinausgehende Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5.10 Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Der vorgenannte Ausschluss gilt nicht, soweit die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes Anwendung finden oder eine Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Mela aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden Mela die folgenden Sicherheiten gewährt, die Mela auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

6.2 Die Ware bleibt Eigentum der Mela. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Mela als Hersteller bzw. Aufarbeiter, jedoch ohne Verpflichtung für Mela. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Mela durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Mela übergeht Der Käufer bewahrt das (Mit-)Eigentum der Mela unentgeltlich auf. Waren, an denen Mela ein (Mit-)Eigentum zusteht, werden im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

6.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußem, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Mela ab. Mela ermächtigt ihn widerruflich, die an Mela abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum hinzuweisen und Mela unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist Mela berechtigt, Forderungen des Käufers gegen Dritte aus der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch Mela bewirkt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - nicht den Rücktritt vom Vertrag.

7. Angaben und Zeichnungen

7.1 Angaben über Gewicht, Abmessungen. Kapazität sowie technische oder sonstige Daten, die in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Auftragsbestätigungen und Aufträgen angeführt sind, gelten nur als Richtwerte und können innerhalb der jeweils geltenden Standardtoleranzen schwanken.

7.2 Zeichnungen und Spezifikationen, die von Mela vor oder nach Vertragsabschluß ausgehändigt werden, verbleiben im Eigentum der Mela und dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung der Mela weitergegeben werden. Derartige Unterlagen sind auf eine entsprechende Aufforderung durch Mela unverzüglich zurückzugeben. Die Vorschriften über Weitergabe und Missbrauch gelten nicht für Unterlagen, die dem Käufer als Verkaufsunterlagen ausgehändigt werden. Mela kann auch Verkaufsunterlagen zurückverlangen, wenn diese vom Käufer nicht länger benötigt werden.

7.3 Soweit zu einem Angebot Unterlagen gehören wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben oder Leistungs- oder Verbrauchsangaben, sind diese nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird. Die Mela behält sich an etwaigen Unterlagen das Eigentumsund Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

8. Produktänderungen

8.1 Mela behält sich vor, ohne Vorankündigung Änderungen der vereinbarten Spezifikationen vorzunehmen, falls dies ohne wesentliche Nachteile für den Käufer erfolgen kann.

8.2 Die Mela behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes vor, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

9. Gewährleistung und Produkthaftung

9.1 Bei der Lieferung hat der Käufer die Waren unverzüglich in Übereinstimmung mit gutem Handelsbrauch zu prüfen.

9.2 Will der Käufer sich auf einen Mangel berufen, so hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen, nachdem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen. Mela schriftlich davon Mitteilung zu machen und anzugeben, worin der Mangel besteht. Falls der Käufer einen Mangel entdeckt oder hätte entdecken müssen, so kann der Käufer den Mangel später nicht geltend machen, es sei denn, er hat nach den vorstehenden Vorschriften reklamiert. Hat der Käufer nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gegenüber Mela den Mangel geltend gemacht, so kann dieser später nicht vom Käufer geltend gemacht werden.

9.3 Der Käufer hat eine für die Untermauerung der Beanstandung ausreichende Warenmenge an Mela zurückzugeben. Wurden die Waren verpackt geliefert, so sind außerdem Warenproben in ungeöffneter Verpackung zurückzugeben.

9.4 Sind die Waren mit Mängeln behaftet, die auf Konstruktionsoder Fertigungsfehler der Waren zurückzuführen sind, so werden die Mängel von der Mela behoben oder die Waren neu geliefert.

9.5 In Fällen, in denen der Käufer zum Rücktritt vom Vertag berechtigt ist oder in denen die Waren im Hinblick auf Mängelbehebung oder Umtausch zurückgegeben werden, sind die Waren DDP in Originalverpackung an Mela zurückzusenden. Die Mängelbehebung bzw. Neulieferung erfolgt kostenlos unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten wurden, dass an den Waren durch den Käufer keine Veränderungen, Eingriffe oder Modifikationen vorgenommen wurden, dass die Waren nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke genutzt wurden und dass Einbau und Anwendung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Mela erfolgt sind.

9.6 Erst wenn die Ersatzteillieferung oder die Nachbesserungsarbeiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist zum Erfolg führen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.7 Für Teile, die gemäß Punkt 9.4 ausgewechselt oder repariert wurden, übernimmt Mela für einen Zeitraum von 6 Monaten dieselben Verpflichtungen, wie sie für die ursprünglich gelieferten Waren gelten. Die Mängelhaftung der Mela kann jedoch für keinen Teil der Waren auf mehr als 2 Jahre nach der ursprünglichen Lieferung ausgedehnt werden.

9.8 Mela haftet nicht für Schadensersatzforderungen, die den Rechnungsbetrag für die Waren übersteigen.

9.9 Mela haftet nicht über das Vorstehende hinaus für Mängel und haftet außerdem nicht für Betriebsausfälle, entgangenen Gewinn, einen Kaufmann betreffende Sachschäden oder sonstige mittelbare Verluste aus dem Vertrag, die infolge von Verzug oder Mängeln an den Waren entstehen, es sei denn, dass sich aus zwingenden Rechtsvorschriften Gegenteiliges ergibt.

10. Rücknahme und Altteile

10.1 Die Waren werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen.

10.2 Werden Waren nach mehr als einem Jahr nach Lieferung zurückgegeben, so wird eine Bearbeitungsgebühr In Höhe von 20% des ursprünglich in Rechnung gestellten Preises erhoben.

10.3 Die Rückgabe von Altteilen hat spätestens 6 Monate nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Eine vor mehr als 6 Monaten hinterlegte Kaution wird nicht erstattet.

10.4 Für das Altteil, das vom Käufer an Mela übergeben wird, erfolgt eine Gutschrift nur dann, wenn das Altteil komplett ist, dem zu liefernden Typ entspricht und nicht von Schrottteilen zusammengesetzt wurde, so dass eine Instandsetzung nicht möglich ist. Die Gutschrift, die erteilt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Typ. Altteile die nicht berechnet wurden, können nicht gutgeschrieben werden.

11. Höhere Gewalt

11.1 Mela haftet nicht für Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung von Ihren Verpflichtungen, die auf Umstände, die sich dem Einfluss der Mela entziehen oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

11.2 Es obliegt Mela den Käufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls in Punkt 11.1 genannte Umstände eintreten. In derartigen Fällen ruhen die Verpflichtungen der Mela für die Dauer der Verhinderung. Beide Parteien sind jedoch berechtigt unter Haftungsausschluss vom Vertrag zurückzutreten, falls die Verhinderung länger als 3 Monate andauert. Diese Bestimmung gelangt zur Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die Ursache für den Verzug vor oder nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eintritt.

12. Übertragung von Rechten und Pflichten

12.1 Mela ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertag an Dritte zu übertragen.

13. Rechtswahl

13.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus Aufträgen oder dem vorliegenden Vertrag ergeben, unterliegen deutschem Recht und sind gemäß deutschem Recht auszulegen.

13.2 Die Incoterms 2006 gelten als Bestandteil des Vertrages zwischen Mela und dem Käufer.

14. Gerichtsstand

14.1 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien sind von den deutschen Gerichten zu entscheiden, die die alleinige Zuständigkeit für die Entscheidung der Sache besitzen.

14.2 Mela Ist jedoch berechtigt, den Rechtsstreit bei jedem anderen zuständigen Gericht anhängig zu machen.

14.3 Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Mela. Dort ist auch der Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.